Jahressteuergesetz 2024
Der Steuergesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) die Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz (UStG) angepasst. In Nr. 48 Buchst. a der Anlage wurden Holzhackschnitzel auf die Liste der Wirtschaftsgüter aufgenommen, für die der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden ist. Der Gesetzgeber kam damit einem Erfordernis der Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) nach. Der EuGH hat mit Urteil vom 3.2.2022 (C-515/20) Holzhackschnitzel als der Steuersatzermäßigung unterliegende Wirtschaftsgüter angesehen, sofern sie Brennholz sind. Der BFH folgte im Urteil vom 21.4.2022 (V R 2/22) der EuGH-Entscheidung.
Anwendungsvoraussetzungen
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Schreiben vom 17.4.2025 (III C 2 - S 7221/00019/005/013) diverse Punkte fixiert, die für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes notwendig sind. Holzhackschnitzel bezeichnet die Finanzbehörde als Brennholz, „wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und sie nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind“. Weiter gilt, dass für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel zum Verbrennen bestimmt sind, es auf die Verpackung, den Trocknungsgrad sowie die Bestimmung zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten ankommt. Bei einem Feuchtegrad von unter 25 Prozent geht die Finanzverwaltung von der Brennholzeigenschaft ohne weitere Prüfung aus. Auf die Abgabemenge kommt es nicht (mehr) an.
Stand: 25. Mai 2025
Erscheinungsdatum:
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